Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 22.09.2004 – 1 A 368/03
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 43/17Erschwerniszulage für fliegendes Personal der BundespolizeiZitiert von 12
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 41/17
- VG Stade, 01.06.2023 – 3 A 2195/18Zitiert von 4
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 42/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.07.2012 – 1 A 461/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3176/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3175/19Zitiert von 18
- VG Frankfurt (Oder), 07.01.2020 – 2 K 680/13
20 Entscheidungen zu § 23f EZulV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23f EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23f#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23f#abs-2 (2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23f#abs-3 (3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
| 1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
| 2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
| 3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
| 4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
| 5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
| 6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
| 7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23f#abs-4 (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | um 144 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | um 108 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | um 96 Euro. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23f#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
| 1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
| 2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23f#abs-6 (6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.